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1. August - Feier 2025
Mitteilung vom1. August - Feier 2025
ab 19.00 Uhr auf der Legi
Bei jeder Witterung (Festzelt)
Wir verkaufen Getränke und Grilliertes
Freundlich ladet ein: Ortsverein Busswil
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Defibrillator anwenden
Mitteilung vomPräsentation mit dem Samariterverein Melchnau
Dienstag, 9. September 2025
ab 19.00 Uhr im Buesu SaalEin Defibrillator ist ein lebensrettendes Gerät, das verwendet wird, um Kammerflimmern zu behandeln. Die Anwendung eines Defibrillators kann das Leben einer Person retten, die einen plötzlichen Herzstillstand erleidet. Es ist wichtig zu wissen, wie man einen Defibrillator richtig anwendet, um effektive Massnahmen zur Wiederbelebung durchführen zu können.
Die Mitglieder des Samaritervereins und der Jugendgruppe Grünenberg führen eine öffentliche Demonstration der Handhabung durch. Es besteht die Möglichkeit mit einem Übungsgerät praktisch tätig zu werden.
Auf Ihr zahlreiches Erscheinen freuen sich:
Samariterverein Melchnau
Jugendsamaritergruppe Grünenberg
Gemeinderat Busswil b.M.
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Tagesschule Melchnau - Verbindendes Generationenprojekt
Mitteilung vomDie Tagesschule Melchnau lädt interessierte Seniorinnen und Senioren ab 65 Jahren jeweils am ersten Mittwoch zu einem gemeinsamen Mittagessen ein.
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erhebliche Waldbrandgefahr
Mitteilung vomDer Kanton Bern informiert, dass aufgrund der langanhaltenden Trockenheit eine erhebliche Waldbrandgefahr besteht.
Verhaltenshinweise:
- Bei windigen Verhältnissen auf Feuer verzichten
- Feuer nur in fest eingerichteten Feuerstellen (mit betoniertem Boden) entfachen und vor Verlassen der Feuerstelle die Glut vollständig löschen
- Feuer immer beaufsichtigen und Funkenwurf sofort löschen
- Raucherwaren und Streichhölzer nicht sorglos wegwerfen
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Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2025
Mitteilung vomOrdentliche Versammlung der Einwohnergemeinde
Montag, 16. Juni 2025 – 20.00 Uhr im «Buesu Saal» des Schulhauses Busswil b.M.
Traktanden
- Jahresrechnung 2024
Beratung und Genehmigung, Kenntnisnahme des Datenschutzberichtes - Verpflichtungskredit Nachführung Generelle Entwässerungsplanung (GEP)
- Gebührentarif über die Feuerungskontrolle in der Gemeinde Busswil b.M.; Aufhebung
- Orientierungen
- Verschiedenes
Die Unterlagen zu den Geschäften liegen in der Gemeindeverwaltung wie folgt zur Einsichtnahme auf:
- zu allen Traktanden: während 30 Tagen vor der Gemeindeversammlung
Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Oberaargau einzureichen (Art. 63ff Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Artikel 49a Gemeindegesetz GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.
Zu dieser Versammlung sind alle in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigten Gemeindebürgerinnen und -bürger freundlich eingeladen.
Protokollgenehmigung
Das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2025 liegt gemäss Art. 49 OgR während 20 Tagen, d.h. vom 30. Juni 2025 bis am 21. Juli 2025, in der Gemeindeverwaltung Busswil b.M. öffentlich zur Einsichtnahme auf und kann auf der Website www.busswil-bm.ch heruntergeladen werden.
Allfällige Einsprachen sind während der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Gemeinderat Busswil b.M. einzureichen.
Busswil b.M., 29. April 2025 Der Gemeinderat
- Jahresrechnung 2024
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Asiatische Hornisse - Meldung von Beobachtungen
Mitteilung vomUm die Verbreitung der asiatischen Hornisse möglichst zu verlangsamen, ist der Kanton Bern auf breite Unterstützung aus der Bevölkerung angewiesen.
Im Frühling können die asiatischen Hornissen oft im Siedlungsgebiet beobachtet werden: beim Nestbau an verschiedensten Orten rund ums oder im Haus oder auf blühenden Pflanzen im Garten. Das Schema zeigt (siehe Dokument zum Herunterladen), wo Primärnester vorzugsweise gebaut werden oder Sichtungen wahrscheinlich sind.
Wir bitten Sie, Beobachtungen von Insekten oder Nestern möglichst zeitnah auf der offiziellen Schweizer Meldeplattform www.asiatischehornisse.ch zu melden.
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Bauentscheid 01/2025, Standort: Busswil bei Melchnau, Dörfli 13
Mitteilung vomBauherrschaft: Bremgartner Sonja, Dörfli 13, 4917 Busswil b.M.
Standort: Busswil bei Melchnau, Dörfli 13
Grundbuchblatt Nr.: 20
Bauvorhaben: Container mit Vordach als Gartenhaus (Nachtägliches Baugesuch) -
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Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang öffentlicher Strassen
Mitteilung vomInformationen des Gemeinderates und der Baukommission betreffend
- Anpflanzen und Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang öffentlicher Strassen
Strassenabstände für Einfriedungen
Die Strassenanstösser werden gebeten, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise zu beachten:
- Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen müssen mindestens eine Höhe von 2.50 m und ein seitlicher Abstand von 50 cm freigehalten werden.
- An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen. Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1.20 Metern einen Strassenabstand von 50 cm ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen.
Die Strassenanstösser werden hiermit aufgefordert, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 31. März 2025 und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. Bei Unterlassung behält sich die Gemeinde vor, die Arbeiten ausführen zu lassen. Der entstandene Aufwand wird dem Eigentümer in Rechnung gestellt.
Bezüglich Einfriedungen und Zäunen entlang von öffentlichen Strassen sind folgende Bestimmungen zu beachten:
- Für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.2 Metern gilt ein Strassenabstand von 0.5 Metern ab Fahrbahnrand. Das heisst, auch Elektrozäune müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Die Zäune müssen senkrecht stehen, so dass ein seitliches Ausweichen von der Strasse möglich ist.
- Höhere Einfriedungen und Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.
- Für gefährliche Einfriedungen und Zäune wie nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune gilt ein Strassenabstand von 2 Metern ab Fahrbahnrand bzw. 0.5 Metern ab Gehwegrand.
Die Strassenanstösser werden ersucht, die Strassenabstände für Zäune und Einfriedungen einzuhalten.
Für Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Gemeinderat und Baukommission Busswil b.M. im März 2025